JudikaturJustizRS0092298

RS0092298 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 1986

Das Erfordernis eines Begehrens des Geschädigten (Antrag, Ermächtigung, Privatanklage) im ausländischen Recht ist als "gelindere Behandlung" nach § 40 StG (nunmehr § 65 Abs 2 StGB) zu berücksichtigen, dh die Tat, die nach österreichischem Recht ein Verbrechen sein muß, kann diesfalls gemäß § 40 StG nur nach Vorliegen des im ausländischen Recht geforderten Begehrens des Geschädigten (freilich als Verbrechen gemäß dem entsprechenden Tatbestand des österreichischen Strafrechts) abgeurteilt werden.