JudikaturJustizRS0092296

RS0092296 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. August 1988

Ein Rauschzustand liegt schon dann vor, wenn durch Genuß von Alkohol die Fahrtüchtigkeit derart beeinträchtigt ist, daß dies eine Gefahrenquelle bedeutet (Mayerhofer-Rieder, Entscheidung Nr 14 zu § 81 StGB 2.Auflage).

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