JudikaturJustizRS0092270

RS0092270 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2004

Unzumutbarkeit einer Weisung, in einer Sozialinstitution unentgeltlich alle Arbeiten zu verrichten, wenn noch dazu das Delikt (und die bedingt nachgesehene Strafe) zum Wert der zu leistenden Arbeit in auffallendem Mißverhältnis steht und außerdem der Täter über die Arbeitsleistung noch ein Zeugnis beibringen soll.

Entscheidungen
3