RS0092180 – OGH Rechtssatz
RS0092180 – OGH Rechtssatz
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Die Angehörigeneigenschaft einer Person infolge der Vaterschaft zu ihrem außerehelichen Kind wird frühestens durch die Geburt des Kindes begründet. Da es in diesem Zusammenhang überdies nicht auf die natürliche Abstammung, sondern nur auf die Verwandtschaft im bürgerlich-rechtlichen Sinn ankommt, kann von Vaterschaft zu einem unehehlichen Kind erst dann die Rede sein, sobald diese - nach der Geburt des Kindes - durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163 b ABGB).