JudikaturJustizRS0092055

RS0092055 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 1991

Eine Inlandstat liegt vor, wenn einer der Orte die für den Begehungsort geltenden Voraussetzungen des § 67 Abs 2 StGB erfüllt. Treffen die Voraussetzungen des § 67 Abs 2 StGB sowohl auf inländische als auch auf ausländische Orte zu, so kommt § 65 StGB nicht zur Anwendung; für die allenfalls im Ausland erlittene Strafe gilt § 66 StGB.

Entscheidungen
3