JudikaturJustizRS0092038

RS0092038 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2023

Die eine Verjährungshemmung bewirkende Täterschaft eines Angeklagten muß zwar in einem Urteil durch Feststellung der Tatbegehung seinen Ausdruck finden; es genügt aber, wenn diese Feststellung in demselben Urteil enthalten ist, das auch einen Schuldspruch wegen des auf seine Verjährung zu überprüfenden Delikts zum Gegenstand hat.

Entscheidungen
5