JudikaturJustizRS0092029

RS0092029 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juli 2000

Bei Prüfung der Verjährung kommt es nur auf das den Ablauf der Verjährung hemmende Ereignis an, nicht aber auf die Subsumtion unter ein Strafgesetz, die das Gericht diesem Ereignis (in einem verurteilenden Erkenntnis) angedeihen läßt.

Entscheidungen
2