JudikaturJustizRS0092024

RS0092024 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2018

Eine Inlandstat begeht auch, wer im Ausland eine Tat vorsätzlich veranlaßt oder fördernd unterstützt, deren Erfolg in Österreich eintritt oder nach den Vorstellungen der Täter in Österreich eintreten soll.

Entscheidungen
5