JudikaturJustizRS0091939

RS0091939 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1981

Bei Beantwortung der Frage, wegen welcher strafbaren Handlung der Täter in Untersuchung gezogen wurde, kommt es nur auf das von der gerichtlichen Verfolgung betroffene Ereignis an; nicht erforderlich ist, daß eine fristgerechte Verfolgungshandlung ausdrücklich auf die Anwendung aller jener strafgesetzlichen Bestimmungen abzielt, nach denen der Täter schließlich schuldig befunden wird.

Entscheidungen
3