Spruch Der Beschluß des Landesgerichts Salzburg vom 16.April 1986, AZ. 23 BE 42/86, verletzt § 48 Abs. 1 StGB. Gemäß § 292 StPO. wird die Probezeit der bedingten Entlassung des Werner W*** mit einem Jahr bestimmt.…
Text Gründe: Mit dem Beschluß des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgerichts vom 16.April 1986, AZ. 23 BE 42/86, wurde dem am 1. November 1964 geborenen Strafgefangenen Werner W*** nach Verbüßung von neun Monaten und neun Tagen der mit dem Urteil des Kreisgerichts Wels vom 9.Dezember 1985, AZ. 16 Vr 1…
Rechtliche Beurteilung Der Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang: Gemäß § 48 Abs. 1 StGB. dauert die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer zeitlichen Freiheitsstrafe so lange wie der bedingt erlassene Strafrest, mindestens aber ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Die Probezeit bestimmt sich folglich na…