Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen. Aus deren Anlaß wird jedoch das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich Georg W***** in der rechtlichen Unterstellung der unter Punkt B VI des Schuldspruches bezeichneten Tat (auch) unter den Tatbestand des § 109 Abs 1 StGB u…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Gerhard S***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (A), Georg W***** der Verbrechen des Mordes als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 75 StGB (B 1) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 A…
Rechtliche Beurteilung In der Tatsachenrüge (Z 10 a) bezeichnet der Beschwerdeführer seine Verantwortung, er habe Gerhard S***** nicht zum Mord bestimmen wollen, als durchaus verständlich und nachvollziehbar; er habe nämlich nach dem Tod seines Hundes, den er auf eine Vergiftung durch das spätere Mordopfer Petra K***** z…