JudikaturJustizRS0091760

RS0091760 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Februar 1995

Der Bestimmungstäterschaft kommt auch im Rahmen der Strafzumessung ein eigenständiges (erschwerendes) Gewicht zu, sodaß derjenige, der einen anderen zur strafbaren Handlung verführt, den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Z 3 StGB zu vertreten hat.

Entscheidungen
2