JudikaturJustizRS0091598

RS0091598 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 1987

Ob die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entsprechend entgegenzuwirken, ist insbesondere (auch) nach der Art der Tat und der personalen Täterschuld zu beurteilen.

Entscheidungen
2