JudikaturJustizRS0091558

RS0091558 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 1992

In Fällen, in denen lediglich eine sechs Monate nicht übersteigende Freiheitsstrafe zu verhängen wäre, ist die Geldstrafe originär und unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessen. Demzufolge bedarf es weder hinsichtlich der gedachten kurzfristigen Freiheitsstrafe einer (gleichfalls gedachten) Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB noch ist das Gericht bei der Festsetzung der gemäß § 37 verhängten Geldstrafe - ausgenommen die Fälle des § 41 Abs 2 StGB - an die Untergrenzen der außerordentlichen Strafmilderung gebunden. Das Gericht hat sich bei der erforderlichen Vorprüfung auf den Ausspruch zu beschränken, daß jedenfalls keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu verhängen ist.