JudikaturJustizRS0091547

RS0091547 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 1986

Die verhängte Strafart ist für die Prüfung, ob eine bedingte Nachsicht gewährt werden kann, nicht ohne Bedeutung; denn die rückfallhemmende Wirkung einer (wenn auch nur angedrohten) Freiheitsstrafe ist jedenfalls höher zu bewerten, greifen doch deren Folgewirkungen in den sozialen Status des Täters nachhaltiger ein als die Bezahlung einer Geldstrafe.

Entscheidungen
9