JudikaturJustizRS0091506

RS0091506 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 1991

Dem Umstand, daß die Tat zum sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht, kommt nur unter der weiteren Voraussetzung eines bisher ordentlichen Lebenswandels Bedeutung zu.

Entscheidungen
8