Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen. Gemäß § 290 Abs. 1 StPO. wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß auch die Vorhaft am 4. April 1981 von 1,10 bis 20,00 Uhr gemäß § 38 StGB. auf die verhängte Strafe angerechnet wird. Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen d…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21. März 1961 geborene Vertragsbedienstete Leopold A schuldig erkannt, am 3. April 1981 in Wien den Herbert B, der dem Walter C durch einen Schuß aus einer Pistole eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt hat, durch Aufforderung zur Ausführ…
Rechtliche Beurteilung Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Leopold A war daher zu verwerfen. Aus Anlaß dieses Rechtsmittels war jedoch gemäß § 290 Abs. 1 StPO. der erstgerichtliche Ausspruch über die Vorhaftanrechnung auch durch Anrechnung der vom Angeklagten Leopold A am 4. April 1981 von 1,10 Uhr bis 20,00 Uhr we…