RS0091487 – OGH Rechtssatz
RS0091487 – OGH Rechtssatz
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Einschlägige Vorstrafen bilden auch bei gewerbsmäßiger Begehung des Diebstahls - die keine Vordelinquenz und (anders als seinerzeit "Gewohnheit" im Sinne § 176 I lit a StG) auch keinen entsprechenden Hang des Täters voraussetzt - einen (obgleich unter Umständen nicht besonders ins Gewicht fallenden) Erschwerungsgrund, zumal dann, wenn sie (wie hier Betrug) zwar auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende, aber doch strafbare Handlungen verschiedener Art betreffen.