RS0091445 – OGH Rechtssatz
RS0091445 – OGH Rechtssatz
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Entscheidend für die Annahme dieses Milderungsgrundes ist, daß im Zeitpunkt der Selbststellung objektiv (weil noch keine sicherheitsbehördlichen Ermittlungen wegen eines Verdachts der konkreten Tat gepflogen wurden) die Möglichkeit bestanden hat, zu fliehen bzw unentdeckt zu bleiben. Daß der Angeklagte subjektiv der Meinung war, bereits entdeckt zu sein, kann lediglich bei der Gewichtung des Milderungsgrundes bei der Abwägung aller Strafzumessungsgründe (§ 32 Abs 2 StGB) von Bedeutung sein.