JudikaturJustizRS0091435

RS0091435 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 1992

Bei Tatbegehung knapp nach Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres kommt zwar nicht der Milderungsgrund nach § 34 Z 1 StGB, wohl aber ein solcher eigener Art (SSt 40/3) zur Anwendung.

Entscheidungen
13