Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen. Der Berufung des Angeklagten Raimund T***** wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 5 1/2 (fünfeinhalb) Jahre herabgesetzt. Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Helmut F***** nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fal…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Raimund T***** und Helmut F***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Satz StGB schuldig erkannt, weil sie am 5.März 1992 in Graz im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmit…
Rechtliche Beurteilung Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagten mit (getrennt ausgeführten) auf die Gründe des § 345 Abs. 1 Z 8 und Z 10 a StPO, Helmut F***** überdies auf Z 6 der zitierten Gesetzesstelle gestützten Nichtigkeitsbeschwerden; den Strafausspruch fechten sie mit Berufung an. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des A…