JudikaturJustizRS0091257

RS0091257 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 1991

Die Zahl der Tagessätze ergibt sich aus der Höhe der Freiheitsstrafe, die - ohne Berücksichtigung des § 37 StGB - als schuldangemessen zu verhängen gewesen wäre, wobei das Verhältnis sechs Monate Freiheitsstrafe = dreihundertsechzig Tagessätze zu berücksichtigen ist.

Entscheidungen
4