JudikaturJustizRS0091183

RS0091183 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 2016

Die tatsächlich vielfache Wiederholung eines Diebstahls, möge sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein (vgl EvBl 1976/122, ÖJZ-LSK 1978/70), gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben (so schon 10 Os 51/78 ua).

Entscheidungen
8