Spruch Der Berufung des Angeklagten Helmuth Leo B wird dahin Folge gegeben, daß gemäß § 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. März 1982, GZ 3 b Vr 1633/82-23, die verhängte Freiheitsstrafe auf eineinhalb Jahre als Zusatzstrafe herabgesetzt wird. Der B…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben einem weiteren Angeklagten - der am 15. Oktober 1947 geborene arbeitslose Helmuth Leo B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB und der am 4. Jänner 1937 geborene beschäftigung…
Rechtliche Beurteilung Hingegen ist die Berufung des Angeklagten C zur Gänze unberechtigt. Der Umstand, daß es bei den diebischen Zugriffen zum Teil beim Versuch blieb, wurde vom Erstgericht ohnedies als mildernd gewertet. Daß beim Einbruchsdiebstahl in das X-Restaurant auf der Freyung in Wien nicht noch weitere alkoholis…