RS0090880 – OGH Rechtssatz
RS0090880 – OGH Rechtssatz
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Konsumtion liegt vor, wenn durch eine Tathandlung zwar die Merkmale mehrerer Tatbestände verwirklicht (in der Außenwelt hergestellt) sind, das Geschehen aber materiell nur einem der in Betracht kommenden Deliktstypen zu unterstellen ist, weil eine Wertabwägung ergibt, daß dieser eine Tatbestand den gesamten Unwertgehalt des Sachverhalts abgilt.