RS0090750 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Tatbegehung mit - wenngleich situationsbedingt gleichartigen - wiederholten Willensentschlüssen begründet kein fortgesetztes Delikt.
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Tatbegehung mit - wenngleich situationsbedingt gleichartigen - wiederholten Willensentschlüssen begründet kein fortgesetztes Delikt.