RS0090614 – OGH Rechtssatz
RS0090614 – OGH Rechtssatz
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Gemäß § 314 Abs 1 StPO ist - ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung vorausgesetzt - eine Eventualfrage nicht nur dann zu stellen, wenn ein als unmittelbarer Täter Angeklagter als Täter anzusehen wäre, der einen anderen dazu bestimmt hat, die Tat auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beigetragen hat, sondern nach der immanenten Zielsetzung dieser Bestimmung auch dann, wenn ein als Bestimmungstäter und/oder Beitragstäter Angeklagter als Täter anzusehen wäre, der die Tat als unmittelbarer Täter begangen hat.