JudikaturJustizRS0090573

RS0090573 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2020

Beim sogenannten Dauerdelikt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist erst, sobald der rechtswidrige Zustand beendet ist. Ob ein bestimmter Straftatbestand ein Dauerdelikt normiert, ist unter Bedacht auf den Sinn des Zeitwortes, mit dem das verpönte Täterverhalten umschrieben wird, durch dessen Auslegung zu ermitteln.

Entscheidungen
8