JudikaturJustizRS0090387

RS0090387 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2006

Wenn der Haupttäter den Entschluß zu der in seiner Vorstellung individualisierten Tat bereits gefaßt hat und er daher einer Belehrung, Beratung oder Bestärkung nicht mehr bedarf, kommt eine intellektuelle Beihilfe begrifflich nicht in Betracht.

Entscheidungen
9