JudikaturJustizRS0089918

RS0089918 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 2023

Im Falle der Mittäterschaft bei Körperverletzung kann der Tatbeitrag der einzelnen (Mittäter) Täter im Zuschlagen selbst oder in der Verfolgung des Opfers und in der schlagbereiten Anwesenheit am Tatort in Ausführung gemeinsamer Absicht bestehen.

Entscheidungen
4