RS0089633 – OGH Rechtssatz
RS0089633 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision kann nur jenem Täter zugute kommen, dem zwei einander ausschließende, in der Rechtsordnung objektivierbare Pflichten dergestalt obliegen, daß die Erfüllung der einen Rechtspflicht zwangsläufig zur Verletzung der anderen führen muß; nur bei Erfüllung der ein höherwertiges oder zumindest gleichwertiges Rechtsgut betreffenden Pflicht tritt in Ansehung der verletzten - jedenfalls nicht überwiegenden - Pflicht Rechtfertigung ein.