JudikaturJustizRS0089265

RS0089265 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2007

Schweres Verschulden liegt vor, wenn dem Täter eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last liegt und ihm der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich - nicht etwa bloß als entfernt möglich - vorhersehbar war.

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