JudikaturJustizRS0089253

RS0089253 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2023

Bei den erfolgsqualifizierten Delikten enthält die vorsätzliche Grundtat als selbständig strafbares Vorsatzdelikt stets einen Verstoß gegen die gebotene Vorsicht im Hinblick auf die Vermeidung des Erfolges.

Entscheidungen
36