JudikaturJustizRS0089212

RS0089212 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1991

Objektive Zurechnung des verpönten Erfolgs, wenn durch das rechtswidrige Verhalten des Täters das Risiko im Vergleich zu einem rechtmäßigen Alternativverhalten erhöht wurde ("Risikoerhöhungslehre" - hier: Unterbleiben des Erfolgs bei rechtmäßigem Alternativverhalten).

Entscheidungen
10