JudikaturJustizRS0088960

RS0088960 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2009

Eine Berufung auf Notwehr ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber doch nur beschränkt möglich, wenn der Täter die Notwehrlage schuldhaft herbeigeführt hat. In diesem Fall sind an die Erforderlichkeit maßvoller, dh den Angreifer nur gefährdender oder unerheblich verletzender Verteidigung strengere Anforderungen als bei Abwehr eines unprovozierten Angriffs zu stellen.

Entscheidungen
9