JudikaturJustizRS0088927

RS0088927 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 1989

Notwehr setzt einen gegenwärtigen, wenigstens durch drohendes Verhalten konkret begonnenen und nicht erst in Zukunft zu erwartenden Angriff (auf notwehrfähige Güter) voraus.

Entscheidungen
4