JudikaturJustizRS0088926

RS0088926 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 1989

Initiative (offensive, aggressive) Notwehr ist nur dann zulässig, wenn anders die Möglichkeit eines unmittelbar drohenden Angriffs nicht gebannt werden kann und der zuvorkommende Angriff als Verteidigungsmittel das allein geeignete ("letzte") Mittel darstellt, dem gegnerischen Angriff zuvorzukommen und ihn hintanzuhalten.

Entscheidungen
7