JudikaturJustizRS0088902

RS0088902 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1991

Der Maßstab der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit ist bis zu einem gewissen Grad ein "objektiviert-subjektiver". Für eine subjektive Voraussehbarkeit des Erfolges ist entscheidend, ob eine Person, ausgestattet mit den Fähigkeiten und Kenntnissen des Täters in seiner Lage nach allgemeiner Erfahrung fähig war, den tatsächlich eingetretenen Erfolg vorauszusehen.

Entscheidungen
2