JudikaturJustizRS0088869

RS0088869 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2018

Bei einer Handlung "aus Wut", somit einem sthenischen Affekt, kann eine (bloß) fahrlässige Notwehrüberschreitung im Sinne des § 3 Abs 2 StGB, die einen asthenischen Affekt voraussetzt, nicht in Erwägung gezogen werden.

Entscheidungen
5