RS0088848 – OGH Rechtssatz
RS0088848 – OGH Rechtssatz
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Die Befürchtung, daß ein Schlafender (Ehegatte) nach dem Aufwachen seine Angriffe fortsetzen werden, berechtigt mangels eines "unmittelbar drohenden" Angriffs (noch) nicht zur Notwehr; in einem solchen Zeitpunkt kann lediglich die Vorbereitung der Verteidigung (allenfalls durch vorsorgliche Bewaffnung) geboten sein, keinesfalls aber ein präventiver Angriff.