JudikaturJustizRS0088303

RS0088303 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 1987

Die "Gemeingefahr" ist objektiv gegeben, wenn die Suchtgiftmenge genügt, 30-50 Menschen der Sucht zuzuführen, und der Täter in concreto nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Gefahr unter diesem Ausmaß zu begrenzen.

Entscheidungen
28