JudikaturJustizRS0088300

RS0088300 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 1986

Im Falle des Verkaufes des Suchtgiftes ist nicht der Wert, sondern der tatsächlich erzielte Erlös, sofern er festgestellt werden kann, und nicht Momente der Schenkung überwiegen, für die Höhe des Verfallsersatzes maßgebend.

Entscheidungen
30