JudikaturJustizRS0088244

RS0088244 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 1985

Eine Wertersatzstrafe gemäß dem § 12 Abs 4 SGG ist insgesamt nur einmal bis zur Höhe des (gemeinen) Werts des dieser Tat zugrundeliegenden Suchtgifts bzw des Erlöses aufzuerlegen, wobei eine Aufteilung auf die jeweils an derselben Tat Beteiligten derart vorzunehmen ist, daß insgesamt die nach § 12 Abs 4 SGG vorgesehene Höhe der Verfallsstrafe bei sonstiger Nichtigkeit nicht überschritten werden darf (so schon ÖJZ-LSK 1977/106 ua).

Entscheidungen
5