RS0088224 – OGH Rechtssatz
RS0088224 – OGH Rechtssatz
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Wer bei der Weitergabe von Suchtgift an einige wenige Abnehmer mit dem (bedingten) Vorsatz handelt, es werde an einen größeren, (aber eben) auch die Erstabnehmer selbst umfassenden Personenkreis gelangen, hat das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG durch ein - im Rahmen einer sogenannten "Deliktskette" selbständiges In-Verkehr-Setzen in Ansehung der gesamten Suchtgiftmenge zu verantworten, ohne daß es darauf ankäme, inwieweit diese Erstabnehmer einen Teil der insgesamt zur Verbreitung an eine größere Anzahl von Konsumenten bestimmten Suchtgifte nochmals selbst verbrauchten.