JudikaturJustizRS0088194

RS0088194 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 1984

Die Forderung, eine Geldstrafe nach dem § 6 Abs 4 SGG dürfte nur demjenigen auferlegt werden, der auch durch den Verfall in seinem Vermögen getroffen worden wäre, findet im Gesetz keine Deckung.

Entscheidungen
5