JudikaturJustizRS0088111

RS0088111 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. August 1993

Unter "fortgesetzter" Begehung ist nicht ein Fortsetzungszusammenhang, sondern die Begehung mehrerer selbständiger Straftaten zu verstehen; die Verbindung zu einer einzigen, wenn auch in Teilakten fortgesetzten Tat genügt nicht (hier: Abverkauf einer bestimmten Suchtgiftmenge in mehreren Partien).

Entscheidungen
15