JudikaturJustizRS0088104

RS0088104 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. April 1987

§ 6 SGG normiert zwei Strafsätze, uzw einen gleitenden Strafsatz mit beweglicher Obergrenze für jene Täter, die das Verbrechen nicht als Mitglieder einer Bande begehen, beinhaltend zwei Strafstufen von einem bis zu fünf Jahren und bei erschwerdenden Umständen bis zu zehn Jahren schweren Kerkers und einen zweiten Strafsatz von einem bis zu zehn Jahren schweren Kerkers für Täter, die die Tat als Mitglied einer Bande begehen.

Entscheidungen
29