JudikaturJustizRS0088079

RS0088079 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 2022

Der Verfall steht zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf dann außer Verhältnis, wenn zwischen der Verfallsstrafe und den objektiven und subjektiven Umständen der Tat, gemessen an einem durchschnittlich gelagerten Fall eines mit Verfallsstrafe bedrohten Finanzdeliktes, ein Mißverhältnis besteht.

Entscheidungen
2