RS0088077 – OGH Rechtssatz
RS0088077 – OGH Rechtssatz
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In subjektiver Hinsicht setzt die Verwirklichung des § 12 Abs 1 SGG den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters voraus, eine große Menge im Sinne dieser Gesetzesstelle in Verkehr zu setzen. Im Falle der Weitergabe eines die sogenannte "Grenzmenge" nur unbedeutend übersteigenden Gesamtquantums in mehreren Teilmengen bedarf es demnach nicht nur Feststellungen über die Vorstellung des Täters, von welcher Qualität das verkaufte Suchtgift gewesen ist, sondern auch darüber, ob der Vorsatz den mit der kontinuierlichen Tatbegehung verbundenen Additionseffekt umfaßt hat.