JudikaturJustizRS0087866

RS0087866 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 1988

Da der niedrigste Einfuhrumsatzsteuersatz zehn Prozent der Bemessungsgrundlage ausmacht, erreicht bei jedem Schmuggel (§ 35 Abs 1 FinStrG) und demgemäß auch bei einer in bezug auf eine geschmuggelte Sache begangenen Abgabenhehlerei der strafbestimmende Verkürzungsbetrag stets wenigstens 1/10 der Bemessungsgrundlage, weshalb immer auf Verfall der Schmuggelware erkannt werden muß (und sich daher eine Berechnung erübrigt).

Entscheidungen
4