JudikaturJustizRS0087766

RS0087766 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2014

Nur bei Identität der verabredeten mit der tatsächlich verübten Straftat wird das Komplott als Vorbereitungsdelikt durch letztere verdrängt. Wurde aber nur ein Teil der den Gegenstand der Verabredung bildenden Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, so bleibt - mangels vollständiger Identität - in Ansehung der (nicht in Verkehr gesetzten) Restmenge die Strafbarkeit des Komplotts bestehen.